Nordhessische … Alkoholverbot in der Kasseler Straßenbahn

Alkoholverbot in der Kasseler Straßenbahn

Abstract

Kassel (rb) – An diesem Wochenende konnte man wieder Zeuge vom faktisch geltenden Alkoholverbot in der Kasseler Straßenbahn werden, obwohl in Teilen der Lokalpresse vor Kurzem das Gegenteil behauptet worden ist. So verwehrte das in den Nachtschwärmer-Linien mitfahrende Sicherheitspersonal in zwei Fällen von Nordhessische.de beobachteten Fällen Fahrgästen den Konsum alkoholischer Getränke.

Freitag Nacht, Haltestelle Ständeplatz: Ein leicht alkoholisierter Mann mit einer offenen Bierflasche versucht in die Nachtschwärmer-Tram 4 einzusteigen und wird vom mitfahrenden Security eines großen Kasseler Sicherheitsunternehmens wieder aus der Bahn gedrängt. Er dürfe einsteigen, müsse allerdings das Getränk draußen lassen. Stattdessen beginnt der Fahrgast zu diskutieren, der zweite Security kommt hinzu und versucht die Lage sachlich aber bestimmt zu beruhigen: Das Sicherheitspersonal übe in den Trams das Hausrecht aus und das Mitführen alkololischer Getränke sei verboten und führe normalerweise zu einer Anzeige. Warum sich der Security vom Fahrgast den Personalausweis zeigen lässt, bleibt unklar.

Samstag Nacht, Haltestelle Hallenbad Ost: In der Tram N4 sitzen drei junge Männer auf dem Weg zu einer Party, jeder hält eine geschlossene Bierflasche in der Hand, ein Security steht die ganze Fahrt in der Nähe der Gruppe. Am Stern steigt das Partyvolk aus und öffnet beim ersten Schritt auf dem Bahnsteig das Bier. Offensichtlich wurde auch ihnen der Konsum des Getränks untersagt.

Beförderungsbedingungen sprechen deutliche Sprache

In der Tat sind laut § 3 (1) der Beförderungsbedingungen „Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen“ von „der Beförderung ausgeschlossen“, da sie „eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen“. Ob der vom oben genannten Sicherheitsmann Begriff des „Hausrechts“ auch bei einem Fahrzeug zutrifft, erscheint allerdings merkwürdig.

Ein weiterer Punkt ist allerdings auch interessant: § 4 (2) untersagt in Punkt 8 die Benutzung von „Tonwiedergabegeräten oder Tonrundfunkempfängern“, also eigentlich auch von MP3-Spielern oder Musik aus Handies.